VEREINSSTATUTEN "IN VINO VERITAS"

 

I    Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen "IN VINO VERITAS", gesponsert von der UBS AG, besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

II   Vereinszweck

Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich mit dem Weinbau, der Weinproduktion und der Weindegustation zu befassen. Dazu werden v.a. regelmässig Degustationen (nach Rebsorten und Ländern), Vorträge und Kurse durchgeführt. Ausserdem werden auch gesellige Anlässe organisiert.

 

III  Organisation

Die Organe des Vereins sind:

A.  die Generalversammlung der Mitglieder

B.  der Vorstand

C.  die Kontrollstelle

 

 

A.  Die Generalversammlung (GV)

1.  Die GV setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.

2.  Die GV wird durch den Vorstand vorbereitet und einberufen. Die Einladungen sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Beilage einer Traktandenliste an alle Mitglieder zu versenden. Anträge zuhanden der GV sind dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung einzureichen.

3.  Die Einberufung der ordentlichen GV findet einmal jährlich, spätestens Ende März statt. Ausserordentliche GVs können von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt werden.

4.  Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von mindestens 50 % der zum Zeitpunkt der Auflösung dem Verein zugehörigen Mitglieder. Die übrigen Vereinsbeschlüsse (Ausnahme s. IV 2.) werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

5.  Die Verhandlungen werden vom Vorstand geführt. Der Aktuar erstellt das Protokoll der GV innerhalb der folgenden 3 Monate.

6.  Der GV sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes, der revidierten Jahresrechnung und des Berichtes der übrigen Organe
  • Déchargeerteilung
  • Wahl des Vereinspräsidenten und des Vorstandes
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Statutenänderung
  • allfällige Auflösung des Vereins

 

 

B.  Der Vorstand

1.  Der Vorstand ist hauptsächlich zur Vollziehung der Vereinsbeschlüsse, Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach aussen zuständig.

2.  Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, davon ein Präsident und ein Vizepräsident. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 


C.  Die Kontrollstelle

1.  Der Kontrollstelle obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet über ihre Tätigkeit der GV Bericht.

2. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, dem Revisor und seinem Stellvertreter. Der gleiche Revisor kann nicht für zwei aufeinanderfolgende Perioden gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine spätere Wiederwahl ist möglich.

 

IV  Mitglieder

1.  Folgende Mitgliederkategorien bestehen:

a.  Hauptmitglied

 

b.  Nebenmitglied

 

c.  Ehrenmitglied:

Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich im Verein besonders verdient gemacht haben. Sie müssen nicht vorher Mitglied des Vereins gewesen sein.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen durch die GV bestätigt werden.

 

d.  Firmenmitglied

 

2.  Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin. Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Ein Ausschluss aus wichtigen Gründen erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV mit 2/3 Stimmenmehr.

3.  Die Mitgliederbeiträge der Gruppe a, b und d werden mittels Lastschriftenverfahren jeweils im Anschluss an die GV eingezogen.

4.  Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. Die Ehrenmitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt.

 

V   Rechnungsabschluss

Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember jedes Jahres.

 

VI  Sonstiges

1.  Der Verein kann eigene Bestände an Getränken unterhalten. Über deren Beschaffung entscheidet, im Rahmen des jährlichen Budgets, der Vorstand. Ferner kann der Verein eine eigene Sachbücher-Bibliothek unterhalten.

2.  Im Fall einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen anteilsmässig an die Mitglieder verteilt. Privat eingebrachtes Material wird den Eigentümern zurückgegeben.

 

VII Schlussbestimmungen

Die Statuten wurden an der konstituierenden Versammlung am 26. April 1993 angenommen. Die Änderungen für die vorliegende Version wurde an der GV vom 16. März 2016 genehmigt.

 

Basel, im März 2016

 

 

IN VINO VERITAS

Guy Forster                              Rosmarie Zipfel